§ 1 Geltungsbereich und Datenschutz
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der IRS Systementwicklung GmbH (kurz: IRS) und deren Geschäftspartner.
2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von IRS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
3. Alle Einkaufs- und Annahmebedingungen des Geschäftspartners haben keinen Vorrang vor diesen AGB´s und verpflichten IRS nur dann, wenn diese von IRS in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Unterbleiben des Widerspruchs bedeutet keinesfalls Zustimmung oder Anerkennung. Eine Bezugnahme von IRS auf Unterlagen des Geschäftspartners bedeutet keine Anerkennung von dessen Bedingungen oder Regelwerken. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind ebenfalls nur dann wirksam, wenn sie von IRS schriftlich bestätigt werden.
4. Soweit geschäftsnotwendig, ist IRS befugt, die Daten des Geschäftspartners im Rahmen des Datenschutzgesetzes per EDV zu speichern und zu verarbeiten.
§ 2 Angebote, Vertragsabschluss und Zollgebühren
1. Die Angebote von IRS sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung in Textform zustande.
2. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Textform und der schriftlichen Bestätigung durch IRS.
3. Die in den Angeboten von IRS genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Es gelten die in der Auftragsbestätigung von IRS festgelegten Preise. Zu den Preisen einschließlich aller Nebenkosten kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich normierten Höhe hinzu.
4. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2020.
5. Eine verbindliche Preisbestätigung erfolgt erst nach Auftragserteilung und Überprüfung aller relevanten Rahmenbedingungen. Zollabgaben und Einfuhrsteuern sind nicht enthalten und liegen in der Verantwortung des Empfängers. Das Angebot basiert auf den derzeit gültigen Zoll- und Einfuhrbestimmungen. Änderungen der zollseitigen Sätze – sowohl auf Export- als auch auf Importseite – können Auswirkungen auf den Angebotspreis haben, sodass gegebenenfalls Anpassungen erforderlich werden.
§ 3 Lieferung, Abschlagsrechnungen, Abnahme , Materialbeistellung und Rücknahme von Verpackungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert und leistet IRS Frei Frachtführer (FCA) von der eigenen Versandadresse.
2. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, sofern sie für den Geschäftspartner nicht unzumutbar sind.
3. Im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Abschlagszahlung während des Projektverlaufes und der Auftragsbearbeitung je nach Fortschritt vereinbart werden. Eine Abschlagsrechnung kann maximal in Höhe von 95 % des Auftragswertes erstellt werden. Die Erstellung und Aushändigung eines Lieferscheins über noch nicht erbrachte Lieferungen / Leistungen ist gesetzlich nicht zulässig, da dadurch die unzulässige Möglichkeit des unberechtigten Vorsteuerabzuges gegeben ist. Der Geschäftspartner wird vor Erstellung jeder Abschlagsrechnung informiert.
4. Die Angabe des Liefertermins gilt als ungefähre Angabe des voraussichtlichen Liefertermins, unter der Annahme, dass alle zur Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen / Beistellwaren zur Verfügung stehen, bzw. das benötigte Material von externen Lieferanten rechtzeitig verfügbar ist.
5. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung von IRS.
6. Lieferfristen und Liefertermine verstehen sich ab Lieferwerk. Wenn die Ware ohne Verschulden von IRS nicht rechtzeitig abgeholt oder versendet werden kann, so gelten Lieferfristen und Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft. Kommt es zu Verzögerungen bei der Inbetriebnahme bzw. Abnahme, die auf den Geschäftspartner zurückzuführen sind, kann IRS die erbrachte Leistung 4 Wochen nach Anzeige der Lieferbereitschaft bzw. Bereitschaft der Inbetriebnahme / Abnahme in Rechnung stellen.
7. IRS haftet nicht für Sachmängel, Produkthaftung oder Lieferverzug, wenn diese auf nicht eindeutig erkennbare Fehler oder verspätete Beistellungen des Geschäftspartners zurückzuführen sind. Ebenso entfällt die Haftung, wenn der Geschäftspartner die Beschaffung von Vormaterial nach seinen Spezifikationen oder von bestimmten Zulieferern vorgibt, selbst wenn IRS die Bestellung eigenständig und auf eigene Kosten durchführen muss.
8. IRS erfüllt die gesetzliche Rücknahmeverpflichtung für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gemäß §15 Verpackungsgesetz. Eine Rückgabe dieser Verpackungen ist nach vorheriger Absprache möglich. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu vorab.
§ 4 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nichts gesondert bei Einzelpositionen vereinbart wurde.
2. Die Gewährleistung beginnt zum Zeitpunkt der Lieferung, spätestens jedoch mit dem Tag der Abnahme. Kommt es zu Verzögerungen, die auf den Geschäftspartner zurückzuführen sind, gilt die Gewährleistungsfrist nach Anzeige der Lieferbereitschaft.
§ 5 Rückversand im Gewährleistungsfall
1. Rücksendung innerhalb Deutschlands und der EU: Im Falle eines Gewährleistungsanspruchs (z. B. bei Mängeln oder Defekten) übernimmt IRS die Kosten für den Rückversand der Ware innerhalb Deutschlands sowie innerhalb der EU, sofern der Geschäftspartner die Ware ordnungsgemäß reklamiert hat und der Mangel von IRS anerkannt wird. Der Geschäftspartner hat die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und sicher zu versenden. IRS stellt dem Geschäftspartner einen Rücksendeaufkleber zur Verfügung oder übernimmt die Versandkosten direkt, wenn dies im Einzelfall vereinbart wurde.
2. Rücksendung aus einem Drittland: Im Falle einer Rücksendung von Waren aus einem Drittland (außerhalb der EU) im Gewährleistungsfall trägt der Geschäftspartner sämtliche Rücksendekosten einschließlich der Versandkosten und Zollgebühren des Drittlandes. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken und die geltenden Zoll- und Importbestimmungen des Rückversandes zu beachten. IRS übernimmt keine Verantwortung für anfallende Zollgebühren oder Steuern im Zusammenhang mit der Rücksendung der Ware aus einem Drittland.
3. Zollabwicklung und Steuern bei Rücksendungen aus einem Drittland: Der Geschäftspartner ist für die ordnungsgemäße Zollabwicklung verantwortlich, einschließlich der Zahlung von Zollgebühren, Steuern oder sonstiger Abgaben, die im Zusammenhang mit der Rücksendung aus einem Drittland anfallen können. Die Ware muss bei der Rücksendung als "Retourenware" oder "Gewährleistungsrücksendung" deklariert werden, um unnötige Zollgebühren zu vermeiden. Der Geschäftspartner stellt IRS von allen Kosten und Forderungen frei, die aus der Zollabwicklung und der Rücksendung von Waren aus einem Drittland resultieren.
4. Ausnahmen: Sollte IRS die Rücksendekosten im Einzelfall aus Kulanz oder aufgrund einer freiwilligen erweiterten Garantie übernehmen, wird dies gesondert vereinbart und schriftlich festgehalten. Dies gilt nicht als gesetzliche Verpflichtung von IRS.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von IRS.
2. Gerät der Geschäftspartner in Zahlungsverzug, ist IRS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern, auch wenn diese bereits eingebaut wurde. Wird der Gegenstand mit anderen, nicht im Eigentum von IRS stehenden Waren verbunden, erwirbt IRS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der ursprünglichen Ware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung. Gilt die neue Sache als Hauptsache, überträgt der Geschäftspartner IRS das entsprechende anteilige Miteigentum.
§ 7 Liquiditätsprobleme
1. Sollte der Geschäftspartner zahlungsunfähig werden, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen oder ein solches Verfahren gegen ihn eröffnet werden, ist IRS berechtigt, von sämtlichen noch nicht erfüllten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Rücktritt durch IRS berührt nicht bereits entstandene Zahlungsansprüche oder sonstige Ansprüche aus erbrachten Leistungen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 8 Urheberrechte und Rechte des Geschäftspartners
1. Sämtliche von IRS dem Geschäftspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen, Softwarebauteile und Computerprogramme beinhalten Know-how, Ideen und Entwicklungsleistungen von IRS und ihren Sublieferanten.
2. Alle Unterlagen und Informationen dürfen ohne die Erlaubnis von IRS weder ganz noch auszugsweise kopiert, ausgewertet, vervielfältigt oder in irgendeiner Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Auch Einzelheiten daraus unterliegen den gesetzlichen Schutzbestimmungen.
3. Die von IRS gelieferten Produkte entsprechen den geltenden EU-Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernimmt IRS keine Gewähr. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
4. Der Geschäftspartner kann wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen von IRS keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. Erscheinungen, die auf den gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
1. Sämtliche Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Mündliche Nebenabreden sind rechtsunwirksam, es sei denn, sie werden von IRS schriftlich oder in Textform bestätigt.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 10 Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftspartner und IRS gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Regensburg, Deutschland.